Allgemeine Hygieneregeln

M e r k b l a t t  f ü r  E l t e r n
Allgemeine Hygieneregeln
Belehrung gemäß § 34 Abs.5

 BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH 

Die konsequente Umsetzung von Impfempfehlungen ist die wesentliche Säule des Schutzes vor ansteckenden Erkrankungen. Aber Impfungen und vorbeugende Medikamentengaben reichen oftmals nicht aus, um eine ansteckende Krankheit zu verhüten. Daher ist es zusätzlich notwendig, bestimmte allgemeine Hygieneregeln in Schulen, aber auch in der häuslichen Umgebung zu beachten. Regeln, die zu Hause eingeübt werden, werden in der Mehrzahl der Fälle auch in der Schule befolgt. 
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, kann es andere Kinder, Lehrer oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. 
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten und Verhaltensweisen unterrichten. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. 
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn 
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden), 
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr, 
3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, 
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. 
Viele Durchfälle und Hepatitis A und E sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, Milch, Trinkwasser oder Haustiere, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Daher müssen immer nach dem Kontakt mit Haustieren, vor den Mahlzeiten und nach dem Toilettengang unbedingt die Hände gründlich gewaschen werden. Wenn ein Krankheitsverdacht besteht, ist zusätzlich eine Händedesinfektion durchzuführen. 
Tröpfchen- oder „fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. 
Durch Haar-, Haut– und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. 
Hepatitis (Leberentzündung) B, C und D und Aids können durch Blut und sonstige Körperflüssigkeiten übertragen werden. In vielen Fällen ist eine Ausheilung unwahrscheinlich. Eine medizinische Behandlung ist nur manchmal erfolgreich. Einen Impfschutz gibt es nur für die Hepatitis B. 
Meiden Sie den ungeschützten Kontakt mit Blut, Speichel, Erbrochenem und Stuhlgang von anderen Menschen. Tragen Sie Handschuhe bei der Versorgung von Wunden. Desinfizieren Sie Ihre Hände nach ungeschütztem Kontakt. Halten Sie Ihre Kinder ebenfalls an, sich vorzusehen. 
Bei Verunreinigung der Hände mit Blut usw. ist sofortige Händedesinfektion erforderlich, erst anschließend Händereinigung wie üblich. Zuhause sind Papierhandtücher nicht notwendig. Lassen Sie sich erforderlichenfalls ärztlich beraten. 
Grippe, Hirnhautentzündung, Tuberkulose werden über die Luft übertragen. Die Erreger in der Umwelt sind unterschiedlich überlebensfähig. Versorgen Sie Ihr Kind mit sauberen Taschentüchern. Lassen Sie sich erforderlichenfalls ärztlich beraten. Meiden Sie nach Möglichkeit den Kontakt mit erkrankten Personen. 
Dies alles erklärt, dass in Schulen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). 
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. 
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. 
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider" von Cholera-, 
Diphtherie-, EHEC-, Typhus-; Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Schule gehen dürfen. 
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hoch ansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. 
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. 
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder .an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Share by: