Schulbuchausleihe

Schulbuchausleihe
Grundlage für das Ausleihverfahren ist der Runderlass des MK „Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln” vom 11. März 2005 mit den dazu gehörigen Hinweisen, geändert durch RdErl. d. MK v. 1.6.2009 (SVBI. S. 173), geändert durch RdErl. d. MK v. 1.9.2009 „Führung von Girokonten durch die Schulen” (SVBI. S. 377), geändert durch RdErl. D. MK v. 23.2.2011 (SVBL. 04/2011 S. 108)

1. Lernmittel

Grundsätzlich stehen alle geeigneten Schulbücher der Klassen 1 bis 10 für die Ausleihe zur Verfügung. Die Lernmittel werden in jedem Jahrgang nur „en bloc”, als so genanntes Lernmittelpaket, ausgeliehen. Ausgenommen von der Ausleihe sind Arbeitshefte, Atlanten, Lektüre, Wörterbücher, Taschenrechner u. Ähnliches. Darüber hinaus wird wie bisher ein Beitrag für Kopien erhoben.

2. Beteiligung am Ausleihverfahren

Die Beteiligung am Ausleihverfahren ist für die Erziehungsberechtigten freiwillig und kann für jedes Schuljahr neu entschieden werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich bis zu einem von der Schulleitung festgesetzten Termin. Wer sich nicht rechtzeitig und verbindlich anmeldet und das Entgelt entrichtet, ist verpflichtet, die Lernmittel selbst zu beschaffen.

3. Entgelt, Zahlungsweise und Ermäßigungen

Das Entgelt ist bis zu einem von der Schulleitung gesetzten Termin per Barzahlung zu entrichten.

Das Entgelt für Mehrjahresbände wird jährlich neu ermittelt, festgesetzt und erhoben. Die mehrjährige Ausleihzeit findet dabei entsprechende Berücksichtigung.

Für Schulwechsler wird das Entgelt halbjährlich berechnet, d.h. wer im 1. Halbjahr neu an die Schule kommt, zahlt das gesamte Entgelt, wer im zweiten Halbjahr kommt, die Hälfte.

Wer die Schule im 1. Halbjahr verlässt, dem wird die Hälfte des Entgelts erstattet, wer die Schule im 2. Halbjahr verlässt, erhält keine Erstattung.

Leistungsberechtigte nach dem

- Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeit Suchende

- Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Schülerinnen und Schüler, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird (im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder)

- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe

- § 6 a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)

- Wohngeldgesetz (WoGG) nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird (siehe § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG) –

- Asylbewerberleistungsgesetz

- sind im Schuljahr 2012/2013 von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe befreit. Familien, die zu diesem Personenkreis gehören und an dem Ausleihverfahren teilnehmen wollen, müssen Sie sich zu dem Verfahren anmelden und Ihre Berechtigung durch Vorlage des Leistungsbescheides oder durch Bescheinigung des Leistungsträgers (Stichtag: 01.Juni) nachweisen.

- Die Kenntnis dieser Daten ist auf die mit der Verwaltung dieser Aufgabe beauftragten Personen zu beschränken. Für die Freistellung vom Entgelt erhalten die Schulen vom Land Niedersachsen pauschalierte Ausgleichzahlungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

- Die Schule kann bei der Festsetzung des Entgelts die sozialen Verhältnisse berücksichtigen. Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern zahlen für jedes Kind 80% des jeweiligen Entgelts .Entsprechende Nachweise sind auch hier mit der Anmeldung zur entgeltlichen Ausleihe zu erbringen.

4. Durchführung des Ausleihverfahrens

- Das Ausleihverfahren wird im Wesentlichen so durchgeführt wie während der Lernmittelfreiheit und in den „Hinweisen für die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln” beschrieben.

- Alle Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler müssen darauf achten, dass mit den ausgeliehenen Büchern pfleglich umgegangen wird, weil sie für einen mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind. Deswegen dürfen in den Schulbüchern auch keine Unterstreichungen, Markierungen oder Randbemerkungen angebracht werden. Werden ausgeliehene Lernmittel beschädigt oder nicht fristgerecht zurückgegeben sind die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler zum Ersatz des Schadens in Höhe des Zeitwertes der jeweiligen Lernmittel verpflichtet. Für die Ermittlung des Zeitwertes wird von einer gleichmäßigen Abnutzung der Lernmittel über die Dauer der geschätzten Nutzung ausgegangen.

5. Organisation

- Für die Organisation der Ausleihe ist grundsätzlich die Schulleitung zuständig.


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